RS OGH 1982/4/27 5Ob24/82, 5Ob64/93, 1Ob66/01i (1Ob67/01m), 5Ob102/08y, 5Ob17/15h

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Veröffentlicht am 27.04.1982
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Norm

ABGB §1078

Rechtssatz

Ein Vorkaufsrecht, das vereinbarungsgemäß auch für die Veräußerungsart der Schenkung gelten soll, kann in einem solchen Fall nicht ausgeübt werden, wenn kein objektiver Wertmaßstab festgelegt wurde. Das Vorkaufsrecht ist aber in einem solchen Fall auf den Beschenkten zu übertragen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 24/82
    Entscheidungstext OGH 27.04.1982 5 Ob 24/82
    Veröff: SZ 55/57 = EvBl 1982/159 S 519
  • 5 Ob 64/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 5 Ob 64/93
    Beisatz: Mit eingehender Auseinandersetzung zur Kritik von Bydlinski und Aicher. (T1)
  • 1 Ob 66/01i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 1 Ob 66/01i
    Auch; Beisatz: Die Ausdehnung bedarf neben einer besonderen Vereinbarung auch der Festlegung des Einlösungspreises schon bei Einräumung des Vorkaufsrechts. (T2); Beisatz: Ist dies nicht der Fall und kann die von Dritten gebotene Gegenleistung nicht durch einen Schätzwert ausgeglichen werden, so kann der Berechtigte das (erweiterte) Vorkaufsrecht nicht ausüben. Unter "Gegenleistungen, die sich durch einen Schätzwert nicht ausgleichen lassen" im Sinn des von der Lehre hier analog angewendeten § 1077 Satz 2 ABGB sind sowohl unschätzbare Leistungen zu verstehen wie auch schätzbare, die ohne Interessenverletzung des Vorkaufspflichtigen nicht in Geld ausgleichbar sind. (T3)
  • 5 Ob 102/08y
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 102/08y
    Beisatz: Hier: Ein bestimmbarer Preis (ein Drittel des Verkehrswerts) wurde vertraglich festgelegt. (T4)
  • 5 Ob 17/15h
    Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 17/15h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0020204

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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