RS OGH 1982/4/27 5Ob577/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1982
beobachten
merken

Norm

ABGB §365 A
StGG Art5

Rechtssatz

Eine Enteignung eines Privatrechts liegt nicht nur dann vor, wenn der hoheitliche Eingriff allein auf dieses Recht gerichtet ist, sondern auch dann, wenn es ohne formelle Enteignung, dh ohne selbst Gegenstand eines Verfahrens gegen den Berechtigten zu sein, durch einen Verwaltungsakt ( Bescheid ) oder unmittelbar durch Gesetz ( "Legalenteignung" ) gänzlich aufgehoben oder zumindest wesentlich beschränkt wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 577/81
    Entscheidungstext OGH 27.04.1982 5 Ob 577/81
    JBl 1983,46 = EvBl 1982/114 S 396 = SZ 55/56 = MietSlg 34204 ( 15 )

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010820

Dokumentnummer

JJR_19820427_OGH0002_0050OB00577_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten