Norm
ABGB §365 ARechtssatz
Eine Enteignung eines Privatrechts liegt nicht nur dann vor, wenn der hoheitliche Eingriff allein auf dieses Recht gerichtet ist, sondern auch dann, wenn es ohne formelle Enteignung, dh ohne selbst Gegenstand eines Verfahrens gegen den Berechtigten zu sein, durch einen Verwaltungsakt ( Bescheid ) oder unmittelbar durch Gesetz ( "Legalenteignung" ) gänzlich aufgehoben oder zumindest wesentlich beschränkt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010820Dokumentnummer
JJR_19820427_OGH0002_0050OB00577_8100000_002