Rechtssatz
Ein bloß durch Vernehmungen verursachter Aufenthalt bei einer Gendarmeriedienststelle hat nicht den Charakter einer Verwahrungshaft, weil ihm nicht ein primär auf die unmittelbare Herbeiführung einer Freiheitsbeschränkung gerichtete Amtshandlung der staatlichen Vollzugsgewalt zugrundeliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0091537Dokumentnummer
JJR_19820427_OGH0002_0100OS00003_8200000_001