RS OGH 1982/4/28 6Ob833/81

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Veröffentlicht am 28.04.1982
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Norm

ABGB §881 IA

Rechtssatz

In Fällen, in welchen nur eine Geldleistung geschuldet wird, kommt eine Einbeziehung Dritter hinsichtlich der Obhutpflichten und Sorgfaltspflichten nicht in Betracht und es kann daher insoweit von einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht gesprochen werden. Überdies könnte auch auf Grund eines solchen Vertrages nie die Leistung selbst begehrt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 833/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1982 6 Ob 833/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017084

Dokumentnummer

JJR_19820428_OGH0002_0060OB00833_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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