RS OGH 1982/4/28 3Ob59/82, 8Ob74/07a

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Veröffentlicht am 28.04.1982
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Norm

ABGB §1101 D
EO §54
KO §48 Abs4

Rechtssatz

Um das gesetzliche Pfandrecht an den eingebrachten Einrichtungsgegenständen und Fahrnissen des Mieters realisieren zu können, bedarf es einer exekutiven Pfändung der zu Gunsten der Mietzinsforderung verhafteten Einrichtungsgegenstände und Fahrnisse. Eine solche Exekutionsführung ist im Umfang des § 48 Abs 4 KO nach § 11 KO zulässig; doch muß der betreibende Gläubiger das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle schon im Exekutionsantrag dartun (MietSlg 32866). Dabei ist zu beachten, daß nur die zur Hereinbringung des Mietzinses aufgewendeten Kosten Annex zu diesem sind, nicht auch jene, die zur Durchsetzung der Räumung entstanden sind (Heller-Trenkwalder 3. Aufl, 1039/40 und Anhang XVII der GMA 11. Aufl Nr 4 und 13 bei 1.). Die Exekution ist daher nur zur Hereinbringung jener anteiligen Kosten und der des Antrages auf Exekutionsbewilligung zu bewilligen, die auf den einjährigen Mietzinsrückstand entfallen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 59/82
    Entscheidungstext OGH 28.04.1982 3 Ob 59/82
    EvBl 1982/153 S 496
  • 8 Ob 74/07a
    Entscheidungstext OGH 27.06.2007 8 Ob 74/07a
    Vgl auch; Beisatz: Eine exekutive Pfändung der zugunsten der Mietzinsforderung pfandweise beschriebenen Einrichtungsgegenstände und Fahrnisse ist im Umfang des §48 Abs 4 KO nach §11 KO zulässig. (T1); Veröff: SZ 2007/107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001917

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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