RS OGH 2007/6/27 3Ob59/82, 8Ob74/07a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1982
beobachten
merken

Norm

ABGB §1101 D
EO §54
KO §48 Abs4
  1. ABGB § 1101 heute
  2. ABGB § 1101 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 54 heute
  2. EO § 54 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 54 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 54 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 54 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 54 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  7. EO § 54 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  8. EO § 54 gültig von 01.01.1995 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  9. EO § 54 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Um das gesetzliche Pfandrecht an den eingebrachten Einrichtungsgegenständen und Fahrnissen des Mieters realisieren zu können, bedarf es einer exekutiven Pfändung der zu Gunsten der Mietzinsforderung verhafteten Einrichtungsgegenstände und Fahrnisse. Eine solche Exekutionsführung ist im Umfang des § 48 Abs 4 KO nach § 11 KO zulässig; doch muß der betreibende Gläubiger das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle schon im Exekutionsantrag dartun (MietSlg 32866). Dabei ist zu beachten, daß nur die zur Hereinbringung des Mietzinses aufgewendeten Kosten Annex zu diesem sind, nicht auch jene, die zur Durchsetzung der Räumung entstanden sind (Heller-Trenkwalder 3. Aufl, 1039/40 und Anhang XVII der GMA 11. Aufl Nr 4 und 13 bei 1.). Die Exekution ist daher nur zur Hereinbringung jener anteiligen Kosten und der des Antrages auf Exekutionsbewilligung zu bewilligen, die auf den einjährigen Mietzinsrückstand entfallen.Um das gesetzliche Pfandrecht an den eingebrachten Einrichtungsgegenständen und Fahrnissen des Mieters realisieren zu können, bedarf es einer exekutiven Pfändung der zu Gunsten der Mietzinsforderung verhafteten Einrichtungsgegenstände und Fahrnisse. Eine solche Exekutionsführung ist im Umfang des Paragraph 48, Absatz 4, KO nach Paragraph 11, KO zulässig; doch muß der betreibende Gläubiger das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle schon im Exekutionsantrag dartun (MietSlg 32866). Dabei ist zu beachten, daß nur die zur Hereinbringung des Mietzinses aufgewendeten Kosten Annex zu diesem sind, nicht auch jene, die zur Durchsetzung der Räumung entstanden sind (Heller-Trenkwalder 3. Aufl, 1039/40 und Anhang römisch siebzehn der GMA 11. Aufl Nr 4 und 13 bei 1.). Die Exekution ist daher nur zur Hereinbringung jener anteiligen Kosten und der des Antrages auf Exekutionsbewilligung zu bewilligen, die auf den einjährigen Mietzinsrückstand entfallen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 59/82
    Entscheidungstext OGH 28.04.1982 3 Ob 59/82
    EvBl 1982/153 S 496
  • RS0001917">8 Ob 74/07a
    Entscheidungstext OGH 27.06.2007 8 Ob 74/07a
    Vgl auch; Beisatz: Eine exekutive Pfändung der zugunsten der Mietzinsforderung pfandweise beschriebenen Einrichtungsgegenstände und Fahrnisse ist im Umfang des §48 Abs 4 KO nach §11 KO zulässig. (T1); Veröff: SZ 2007/107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001917

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten