RS OGH 1982/4/28 6Ob833/81, 8Ob2345/96b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1982
beobachten
merken

Norm

ABGB §881 IA

Rechtssatz

Während es zum Wesen des echten Vertrages zugunsten Dritter gehört, daß der Forderungserwerb des Begünstigten ohne dessen Willen oder Mitwirkung erfolgt, gehört es ebenso zum Wesen des unechten Vertrages zugunsten Dritter, daß sich an der Rechtszuständigkeit des Forderungsrechtes nichts ändert.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 833/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1982 6 Ob 833/81
  • 8 Ob 2345/96b
    Entscheidungstext OGH 16.10.1997 8 Ob 2345/96b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei Entlassungserklärungen aus der Haftung für alle an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewährten Bankkredite, an denen die "Dritten" beteiligt waren und die von einer Gegenleistung, nämlich der Abtretung ihrer Geschäftsanteile, abhängig sind, handelt es sich um keinen Vertrag zugunsten Dritter. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017157

Dokumentnummer

JJR_19820428_OGH0002_0060OB00833_8100000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten