Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Während es zum Wesen des echten Vertrages zugunsten Dritter gehört, daß der Forderungserwerb des Begünstigten ohne dessen Willen oder Mitwirkung erfolgt, gehört es ebenso zum Wesen des unechten Vertrages zugunsten Dritter, daß sich an der Rechtszuständigkeit des Forderungsrechtes nichts ändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017157Dokumentnummer
JJR_19820428_OGH0002_0060OB00833_8100000_006