RS OGH 1982/4/29 7Ob566/82

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Veröffentlicht am 29.04.1982
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Norm

EheG nF §55 Abs2 f

Rechtssatz

Das alleinige oder überwiegende Verschulden des Scheidungsklägers ist nur eine der Voraussetzungen für einen Erfolg des Widerspruches nach § 55 Abs 2 EheG und kann daher in der Regel nicht zusätzlich auch noch für die Härteabwägung nach dieser Gesetzesstelle herangezogen werden.Das alleinige oder überwiegende Verschulden des Scheidungsklägers ist nur eine der Voraussetzungen für einen Erfolg des Widerspruches nach Paragraph 55, Absatz 2, EheG und kann daher in der Regel nicht zusätzlich auch noch für die Härteabwägung nach dieser Gesetzesstelle herangezogen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 566/82
    Entscheidungstext OGH 29.04.1982 7 Ob 566/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056994

Dokumentnummer

JJR_19820429_OGH0002_0070OB00566_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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