Norm
EheG nF §55 Abs2 fRechtssatz
Das alleinige oder überwiegende Verschulden des Scheidungsklägers ist nur eine der Voraussetzungen für einen Erfolg des Widerspruches nach § 55 Abs 2 EheG und kann daher in der Regel nicht zusätzlich auch noch für die Härteabwägung nach dieser Gesetzesstelle herangezogen werden.Das alleinige oder überwiegende Verschulden des Scheidungsklägers ist nur eine der Voraussetzungen für einen Erfolg des Widerspruches nach Paragraph 55, Absatz 2, EheG und kann daher in der Regel nicht zusätzlich auch noch für die Härteabwägung nach dieser Gesetzesstelle herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056994Dokumentnummer
JJR_19820429_OGH0002_0070OB00566_8200000_001