RS OGH 1982/4/29 7Ob566/82

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Veröffentlicht am 29.04.1982
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Norm

EheG nF §55 Abs2 f

Rechtssatz

Das alleinige oder überwiegende Verschulden des Scheidungsklägers ist nur eine der Voraussetzungen für einen Erfolg des Widerspruches nach § 55 Abs 2 EheG und kann daher in der Regel nicht zusätzlich auch noch für die Härteabwägung nach dieser Gesetzesstelle herangezogen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 566/82
    Entscheidungstext OGH 29.04.1982 7 Ob 566/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056994

Dokumentnummer

JJR_19820429_OGH0002_0070OB00566_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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