RS OGH 1982/4/29 7Ob593/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1982
beobachten
merken

Norm

ABGB §523 A
KO §14
KO §156 Abs1

Rechtssatz

Ein Wiederherstellungsbegehren hinsichtlich baulicher Veränderungen ist mit dem Schätzwert im Konkurs anzumelden. Nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches und Aufhebung des Konkurses kann nur mehr die Quote des endgültig in eine Geldforderung umgewandelten Anspruches, nicht aber die Beseitigung der baulichen Veränderungen begehrt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0012085

Dokumentnummer

JJR_19820429_OGH0002_0070OB00593_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten