RS OGH 1982/4/29 13Os140/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1982
beobachten
merken

Norm

AußenhandelsförderungsbeitragsG §2 Abs1
FinStrG §35

Rechtssatz

Die vor dem 01.01.1982 in Geltung gestandene Fassung des § 2 Abs 1 AußenhandelsförderungsbeitragsG (vor BGBl 1981/484) beruhte auf der in der legistischen Entwicklung klar verfolgbaren Annahme eines Handelsverkehrs mit dem Zollausland bzw machte die Außenhandelsförderungsbeitragspflicht von einem solchen Handelsverkehr abhängig, den es mit Rauschgift nicht gibt. Die Einhebung des Beitrags bei der Einfuhr von Suchtgiften war daher bis 31.12.1981 gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0052147

Dokumentnummer

JJR_19820429_OGH0002_0130OS00140_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten