RS OGH 1982/5/4 4Ob100/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1982
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Norm

ABGB §1153 A
ArbVG §96 Abs1 Z1

Rechtssatz

Durch die Einführung eines Disziplinarverfahrens wird eine besondere Zuständigkeit und Vorgangsweise zur Prüfung der gegen den Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfe geschaffen. Sinn einer solchen Einrichtung ist es, das Recht des Arbeitgebers zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus einer objektiven Sicht wahrzunehmen, rechtswidrige Affekthandlungen und Zufallshandlungen hintanzuhalten und dadurch dem Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Arbeitnehmer im Betrieb Geltung zu verschaffen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 100/81
    Entscheidungstext OGH 04.05.1982 4 Ob 100/81
    Veröff: Arb 10107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0021418

Dokumentnummer

JJR_19820504_OGH0002_0040OB00100_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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