RS OGH 1982/5/5 1Ob591/82, 10ObS54/96

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Veröffentlicht am 05.05.1982
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Norm

ABGB §1237

Rechtssatz

Der beherrschende Grundsatz des § 1237 ABGB, daß jeder Ehegatte das in die Ehe eingebrachte und das während der Ehe erworbene Vermögen als sein Eigentum behält (Grundsatz der Gütertrennung) wurde durch das EheRÄG infolge Beseitigung der die Frau benachteiligenden Vermutungen sogar noch verschärft. Infolge der Gütertrennung ist auch jeder Ehegatte allein Gläubiger seiner Schuldner und Schuldner seiner Gläubiger; auch die Ehegatten können zueinander in einem solchen Verhältnis stehen. Die volle Gütertrennung besteht bis zur Nichtigerklärung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 591/82
    Entscheidungstext OGH 05.05.1982 1 Ob 591/82
    Veröff: SZ 55/70 = MietSlg 34602 = MietSlg 34605(17)
  • 10 ObS 54/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 ObS 54/96
    Auch; nur: Beherrschender Grundsatz des § 1237 ABGB, daß jeder Ehegatte das in die Ehe eingebrachte und das während der Ehe erworbene Vermögen als sein Eigentum behält (Grundsatz der Gütertrennung). (T1) Beisatz: Vom gesetzlichen Grundsatz der Gütertrennung ist die Gütergemeinschaft die Ausnahme. (T2) Veröff: SZ 69/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022290

Dokumentnummer

JJR_19820505_OGH0002_0010OB00591_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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