RS OGH 1992/7/14 6Ob618/82, 8Ob520/89, 4Ob1571/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1982
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Norm

MRG §30 Abs2 Z6 A
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Durch die wörtliche Übernahme des § 19 Abs 2 Z 13 MG als § 30 Abs 2 Z 6 MRG, wurde zum Ausdruck gebracht, daß die jahrzehntelange Auslegung einer im Interesse der Allgemeinheit an einer billigen Verteilung des Mietwohnraumes (vgl EB zMRÄG 500 BlGNr XI GP 10 f und 17 f) aufgestellten Norm keine Bedenken des Gesetzgebers erweckt hat.Durch die wörtliche Übernahme des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG als Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG, wurde zum Ausdruck gebracht, daß die jahrzehntelange Auslegung einer im Interesse der Allgemeinheit an einer billigen Verteilung des Mietwohnraumes vergleiche EB zMRÄG 500 BlGNr römisch elf Gesetzgebungsperiode 10 f und 17 f) aufgestellten Norm keine Bedenken des Gesetzgebers erweckt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0070228

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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