Norm
MRG §30 Abs2 Z6 ARechtssatz
Durch die wörtliche Übernahme des § 19 Abs 2 Z 13 MG als § 30 Abs 2 Z 6 MRG, wurde zum Ausdruck gebracht, daß die jahrzehntelange Auslegung einer im Interesse der Allgemeinheit an einer billigen Verteilung des Mietwohnraumes (vgl EB zMRÄG 500 BlGNr XI GP 10 f und 17 f) aufgestellten Norm keine Bedenken des Gesetzgebers erweckt hat.Durch die wörtliche Übernahme des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG als Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG, wurde zum Ausdruck gebracht, daß die jahrzehntelange Auslegung einer im Interesse der Allgemeinheit an einer billigen Verteilung des Mietwohnraumes vergleiche EB zMRÄG 500 BlGNr römisch elf Gesetzgebungsperiode 10 f und 17 f) aufgestellten Norm keine Bedenken des Gesetzgebers erweckt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0070228Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008