RS OGH 1982/5/5 1Ob591/82

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Veröffentlicht am 05.05.1982
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Norm

EheG §81
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten findet eine Auseinandersetzung nach den §§ 81 ff EheG nicht statt, es bleibt also bei den erbrechtlichen Vorschriften.Bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten findet eine Auseinandersetzung nach den Paragraphen 81, ff EheG nicht statt, es bleibt also bei den erbrechtlichen Vorschriften.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057553

Dokumentnummer

JJR_19820505_OGH0002_0010OB00591_8200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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