Norm
LPG §5 Abs1Rechtssatz
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einem Betrieb eine organisierte Wirtschaftseinheit, die der Produktion dient, verstanden. Die wirtschaftliche Organisation eines landwirtschaftlichen Betriebes setzt das Vorhandensein einer Hofstelle voraus. Ein Pachtvertrag über einen landwirtschaftlichen Betrieb liegt aber dennoch vor, wenn nach Beginn des Vertragsverhältnisses die Hofstelle an den bisherigen Pächter verkauft wurde, die restlichen Grundstücke aber mit neuem Pachtvertrag ihm wieder in Bestand gegeben wurden. Werden später weitere Flächen dazuverpachtet, gilt die Richtpachtzeit für Betriebe nur dann, wenn dieser Vertrag in der Absicht geschlossen wurde, dem Pächter durch die dann insgesamt gepachteten Flächen die Möglichkeit zu geben, auf Grund der von ihm vorzunehmenden Investitionen in der für die Pachtung von landwirtschaftlichen Betrieben geltenden Richtpachtzeit die Verwirklichung des von ihm erwarteten wirtschaftlichen Erfolges so zu sichern, daß ihm nach längeren Zeit bei Anwendung rationeller und wirtschaftlicher Bewirtschaftungsmethoden und der hiefür erforderlichen langfristigen Planung die Früchte seiner Bemühungen zugutekommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0066163Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009