TE Vwgh Erkenntnis 2003/6/27 2003/04/0043

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Veröffentlicht am 27.06.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §258 Abs2 Z1;
GewO 1994 §258 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der E in S, vertreten durch Dr. Helmut Schott, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 102, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 30. November 2001, Zl. 323.057/1- III/A/9/01, betreffend Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 30. November 2001 der Beschwerdeführerin die Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften an einem näher beschriebenen Standort gemäß § 175 Abs. 2 i.V.m. den §§ 175 Abs. 1 Z. 1 und 258 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10. Juli 2000 einer Übertretung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes rechtskräftig schuldig erkannt und es sei deswegen über sie eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- verhängt worden. Der Beschwerdeführerin mangle daher die Zuververlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2003, B 54/02, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Dieser hat hierüber erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Erteilung einer Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften verletzt. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, sie habe gegen Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes lediglich einmal und nur geringfügig verstoßen. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, diese Verwaltungsübertretung auf ihre Erheblichkeit zu überprüfen.

Gemäß § 258 Abs. 2 GewO 1994, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002, ist für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 127 Z. 19 GewO 1994) die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 175 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 vor allem dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Bewilligungswerbers die Annahme rechtfertigt, dass das Gewerbe in einer den Schutz und die Rechte der Arbeitskräfte nicht gewährleistenden Art ausgeübt werden wird; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bewilligungswerber

1. gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat, oder

2.

unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat, oder

3.

Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder des Sozialversicherungsrechtes ergeben, erheblich verletzt hat (§ 258 Abs. 2 GewO 1994).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2002, Zl. 2002/04/0017, und die dort zitierte Vorjudikatur), handelt es sich beim Tatbestandsmerkmal "gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat" (Z. 1) um eine "praesumtio iuris et de iure", die als solche bei deren sachverhaltsmäßiger Erfüllung einen Gegenbeweis gegen den dadurch normierten Mangel der "Zuverlässigkeit" nicht zulässt, und die weiters insbesondere auch tatbestandsmäßig - anders als etwa die Regelung der Z. 3 dieser Gesetzesstelle - nicht etwa auf die "Erheblichkeit" der entsprechenden Handlungsweise abstellt.

Das gegenteilige Vorbringen der Beschwerdeführerin überzeugt nicht. Aus der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung ergibt sich vielmehr eindeutig, dass bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes - dies ist im Beschwerdefall unbestrittenermaßen geschehen - die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 175 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 für die Erteilung einer Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften nicht besteht.

Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003040043.X00

Im RIS seit

04.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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