RS OGH 1982/5/5 1Ob12/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1982
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Norm

ABGB §364 B1
ABGB §1295 Ic
WRG §12
WRG §26
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Wasserberechtigte darf von seinem Wasserbenutzungsrecht nicht in einer Weise Gebrauch machen, die erkennbar Gefahren für das Eigentum nicht durch wasserrechtsbehördlichen Bescheid zur Duldung verpflichteter Dritter herbeizuführen in der Lage ist. Er kann sich höchstens an diejenigen halten, die ihm die volle und uneingeschränkte Ausübung seines Wasserbenutzungsrechtes unmöglich machen oder ihm die Last zusätzlicher Maßnahmen wie etwa Bedienung und Enteisung seiner Anlagen zur vollen Ausnützung seines Wasserbenutzungsrechtes auferlegten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010529

Dokumentnummer

JJR_19820505_OGH0002_0010OB00012_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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