Norm
EO §382 Z8 litc IVDRechtssatz
Einer im Ehescheidungsverfahren zugunsten des beklagten Ehegatten erlassenen einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO wird durch die Zurücknahme der Klage nicht ohne weiteres die Grundlage entzogen. Wenn der beklagte Ehegatte die Absicht hat, die Scheidung der Ehe anzustreben, ist ihm im Sinne des § 391 Abs 2 EO eine Frist zur Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung zu bestimmen (JBl 1980,268).Einer im Ehescheidungsverfahren zugunsten des beklagten Ehegatten erlassenen einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO wird durch die Zurücknahme der Klage nicht ohne weiteres die Grundlage entzogen. Wenn der beklagte Ehegatte die Absicht hat, die Scheidung der Ehe anzustreben, ist ihm im Sinne des Paragraph 391, Absatz 2, EO eine Frist zur Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung zu bestimmen (JBl 1980,268).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0006114Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015