Norm
LPG §6Rechtssatz
Bei der in § 6 Abs 1 LPG angeordneten umfassenden Interessenabwägung sind auch jene Umstände, die bei einem im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Dauerschuldverhältnis zur außerordentlichen Kündigung berechtigten, zu berücksichtigen. Dazu gehören auch solche, die ausschließlich in der Person und der Verläßlichkeit des Pächters liegen.Bei der in Paragraph 6, Absatz eins, LPG angeordneten umfassenden Interessenabwägung sind auch jene Umstände, die bei einem im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Dauerschuldverhältnis zur außerordentlichen Kündigung berechtigten, zu berücksichtigen. Dazu gehören auch solche, die ausschließlich in der Person und der Verläßlichkeit des Pächters liegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0066167Im RIS seit
05.05.1982Zuletzt aktualisiert am
11.04.2023