RS OGH 2023/3/20 1Ob530/82; 5Ob227/22a

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Veröffentlicht am 05.05.1982
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Norm

LPG §6

Rechtssatz

Bei der in § 6 Abs 1 LPG angeordneten umfassenden Interessenabwägung sind auch jene Umstände, die bei einem im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Dauerschuldverhältnis zur außerordentlichen Kündigung berechtigten, zu berücksichtigen. Dazu gehören auch solche, die ausschließlich in der Person und der Verläßlichkeit des Pächters liegen.Bei der in Paragraph 6, Absatz eins, LPG angeordneten umfassenden Interessenabwägung sind auch jene Umstände, die bei einem im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Dauerschuldverhältnis zur außerordentlichen Kündigung berechtigten, zu berücksichtigen. Dazu gehören auch solche, die ausschließlich in der Person und der Verläßlichkeit des Pächters liegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0066167

Im RIS seit

05.05.1982

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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