RS OGH 1982/5/5 1Ob601/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1982
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Norm

EO §387 Abs1
EO §391 Abs1 IIIB

Rechtssatz

Eine Verlängerung ist nicht statthaft, wenn der Kläger die Ehescheidungsklage unter Anspruchsverzicht zurückgenommen hat und die Beklagte eine Ehescheidungsklage derzeit nicht einzubringen beabsichtigt; dann fehlt für den Weiterbestand der (nach Lehre und Rechtsprechung an sich möglichen) einstweiligen Verfügung jede Grundlage.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 601/82
    Entscheidungstext OGH 05.05.1982 1 Ob 601/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005083

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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