Norm
EO §387 Abs1Rechtssatz
Eine Verlängerung ist nicht statthaft, wenn der Kläger die Ehescheidungsklage unter Anspruchsverzicht zurückgenommen hat und die Beklagte eine Ehescheidungsklage derzeit nicht einzubringen beabsichtigt; dann fehlt für den Weiterbestand der (nach Lehre und Rechtsprechung an sich möglichen) einstweiligen Verfügung jede Grundlage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005083Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015