Norm
ABGB §1016Rechtssatz
Wenn der, der später als Vertreter ohne Vertretungsmacht auftritt, zunächst mit dem Vertretenen einen Vertrag geschlossen hat, durch welchen er die Lieferung eines Werkes, dessen Eigenschaften vereinbart wurden übernommen hat, in der Folge im Namen des Vertretenen einen Dritten mit der Herstellung dieses Werkes beauftragt und wenn er davon den Vertretenen derart verständigt, daß unklar bleibt, ob sich das in Auftrag gegebene von dem vereinbarten unterscheidet, dann kann das Schweigen des Vertretenen nicht als Genehmigung verstanden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019569Dokumentnummer
JJR_19820512_OGH0002_0060OB00747_8100000_001