RS OGH 1982/5/12 6Ob716/81

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Veröffentlicht am 12.05.1982
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Norm

WGG 1979 idF §55 MRG §14 Abs5
WGG 1979 §22 Abs1 Z1
WGG 1979 §39 Abs9

Rechtssatz

Aus § 39 Abs 9 WGG, wonach § 14 Abs 5 WGG idF § 55 MRG auf die dort näher bezeichneten Gragen nicht anzuwenden ist, ergibt sich, daß das für solche Garagen zu leistende Entgelt keines "nach § 14" ist. Streitigkeiten über das für die Nutzung solcher Garagen zu leistende Entgelt fallen daher nicht unter § 22 Abs 1 Z 1 WGG.Aus Paragraph 39, Absatz 9, WGG, wonach Paragraph 14, Absatz 5, WGG in der Fassung Paragraph 55, MRG auf die dort näher bezeichneten Gragen nicht anzuwenden ist, ergibt sich, daß das für solche Garagen zu leistende Entgelt keines "nach Paragraph 14, ist. Streitigkeiten über das für die Nutzung solcher Garagen zu leistende Entgelt fallen daher nicht unter Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, WGG.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 716/81
    Entscheidungstext OGH 12.05.1982 6 Ob 716/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083455

Dokumentnummer

JJR_19820512_OGH0002_0060OB00716_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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