RS OGH 1982/5/18 4Ob61/81

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Veröffentlicht am 18.05.1982
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Norm

ABGB §1155

Rechtssatz

Hat der Arbeitgeber gekündigt und zugleich "jeden Kontakt mit der Firma und den Dienstnehmern untersagt", sind die für das Unterbleiben weiterer Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers maßgebenden Umstände allein der Einflußsphäre des Dienstgebers zuzurechnen und demgemäß im Sinne des § 1155 ABGB ausschließlich "auf seiner Seite gelegen".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 61/81
    Entscheidungstext OGH 18.05.1982 4 Ob 61/81
    Veröff: ZAS 1983,66 ( mit Kommentar von Schnorr) = Arb 10137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0021523

Dokumentnummer

JJR_19820518_OGH0002_0040OB00061_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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