Norm
ABGB §1155Rechtssatz
Hat der Arbeitgeber gekündigt und zugleich "jeden Kontakt mit der Firma und den Dienstnehmern untersagt", sind die für das Unterbleiben weiterer Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers maßgebenden Umstände allein der Einflußsphäre des Dienstgebers zuzurechnen und demgemäß im Sinne des § 1155 ABGB ausschließlich "auf seiner Seite gelegen".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0021523Dokumentnummer
JJR_19820518_OGH0002_0040OB00061_8100000_001