Rechtssatz
Auch gegen Pfleglinge ausländischer Staatsangehörigkeit sind im Inland die Pflegegebühren und Sondergebühren gemäß § 43 Abs 3 und Abs 6 Tir KAG im Verwaltungsweg geltend zu machen.Auch gegen Pfleglinge ausländischer Staatsangehörigkeit sind im Inland die Pflegegebühren und Sondergebühren gemäß Paragraph 43, Absatz 3 und Absatz 6, Tir KAG im Verwaltungsweg geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045521Dokumentnummer
JJR_19820518_OGH0002_0050OB00605_8200000_001