Norm
KartG 1972 §46Rechtssatz
Der Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des § 46 KartG ist nicht schon ex lege verboten, sondern wird erst auf Antrag einer Partei durch das Kartellgericht verboten.Der Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des Paragraph 46, KartG ist nicht schon ex lege verboten, sondern wird erst auf Antrag einer Partei durch das Kartellgericht verboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0063870Dokumentnummer
JJR_19820518_OGH0002_0040OB00362_8200000_001