Norm
FinStrG §21Rechtssatz
Es verstößt gegen § 22 Abs 1 FinStrG, für das Verbrechen nach § 12 Abs 1 SGG und ein damit in Tateinheit begangenes Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG (oder der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 FinStrG) "unter Anwendung des § 21 FinStrG" eine einheitliche Freiheitsstrafe zu verhängen.Es verstößt gegen Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG, für das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und ein damit in Tateinheit begangenes Finanzvergehen des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG (oder der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, FinStrG) "unter Anwendung des Paragraph 21, FinStrG" eine einheitliche Freiheitsstrafe zu verhängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0085935Dokumentnummer
JJR_19820518_OGH0002_0090OS00057_8200000_001