Norm
ABGB §145 Abs1Rechtssatz
Keinesfalls kann aus dem Umstand allein, daß sich die Mutter in der Vergangenheit allenfalls nicht um das Kind gekümmert hat, eine konkrete Gefährdung des Kindes für die Gegenwart oder Zukunft erschlossen werden, die eine neuerliche Entscheidung über das Recht der Pflege und Erziehung notwendig machen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0047966Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020