RS OGH 1982/5/19 4Ob42/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1982
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Norm

ArbGerG §25 D
ZPO §179
ZPO §511
  1. ZPO § 179 heute
  2. ZPO § 179 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 179 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 179 gültig von 01.03.1919 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919
  1. ZPO § 511 heute
  2. ZPO § 511 gültig ab 31.07.1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Trägt der OGH in seinem Aufhebungsbeschluß dem Berufungsgericht keine Verfahrensergänzung, sondern nur eine neuerliche Entscheidung über die Berufung auf und erklärt dazu in der Begründung ausdrücklich, daß die Rechtssache im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens spruchreif sei, kann auch dann, wenn das Berufungsgericht unter Hinweis auf eine Änderung in der Zusammensetzung des Senates die Anberaumung einer nochmaligen mündlichen Berufungsverhandlung für notwendig hält, Gegenstand dieser Verhandlung nur noch die Fällung eines neuen, das Klagebegehren abweisenden Berufungsurteils sein. Auch im fortgesetzten arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren sind daher die Parteien von jedem weiterem Sachvorbringen und Beweisvorbringen ausgeschlossen, ohne daß es auf die vom Berufungsgericht hiefür angegebenen Gründe ankäme.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 42/82
    Entscheidungstext OGH 19.05.1982 4 Ob 42/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0036772

Dokumentnummer

JJR_19820519_OGH0002_0040OB00042_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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