RS OGH 1982/5/19 1Ob538/82, 1Ob576/82, 7Ob657/82, 1Ob547/86, 9ObA125/89 (9ObA126/89), 1Ob599/93, 6Ob

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Veröffentlicht am 19.05.1982
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Norm

ABGB §861
ABGB §1002

Rechtssatz

Bei Übermittlung rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch einen Boten ist zu unterscheiden, ob der Bote für den Erklärenden (Erklärungsbote) oder für den Erklärungsempfänger (Empfangsbote) tätig wurde. Bedient sich der Erklärende zur Übermittlung seiner Erklärung eines Boten, so gilt die Erklärung so, wie sie vom Boten übermittelt wurde; der Erklärende trägt das Risiko, dass der Bote die Erklärung unrichtig übermittelt und auf dieser Grundlage ein Vertrag zustande kommt; dem Erklärenden bleibt nur die Geltendmachung der Irrtumsfolgen vorbehalten. Die dem Empfangsboten gegenüber abgegebene Willenserklärung ist dessen Auftraggeber gegenüber so wirksam, wie sie abgegeben wurde, eine unrichtige Übermittlung geht zu Lasten des Erklärungsempfängers. Gehört der Bote der Sphäre des Erklärungsempfängers an und ist er von diesem zur Empfangnahme von Erklärungen ermächtigt, wird er demnach (jedenfalls auch) für diesen tätig, ist er nicht mehr Erklärungsbote sondern Empfangsbote.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 538/82
    Entscheidungstext OGH 19.05.1982 1 Ob 538/82
    Veröff: SZ 55/75 = JBl 1984,37
  • 1 Ob 576/82
    Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 576/82
  • 7 Ob 657/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 657/82
    Auch
  • 1 Ob 547/86
    Entscheidungstext OGH 19.02.1986 1 Ob 547/86
    Veröff: SZ 59/36 = JBl 1986,784 (Wilhelm)
  • 9 ObA 125/89
    Entscheidungstext OGH 14.06.1989 9 ObA 125/89
    Vgl auch; Beisatz: Ist der Bote hinsichtlich des Inhaltes des Geschäftes weisungsgemäß vorgegangen, ist es für die Frage des Zustandekommens des Geschäftes mit dem Geschäftsherrn unerheblich, ob der Bote als solcher oder als Vertreter aufgetreten ist. (§ 48 ASGG). (T1)
  • 1 Ob 599/93
    Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 599/93
    Auch; nur: Die dem Empfangsboten gegenüber abgegebene Willenserklärung ist dessen Auftraggeber gegenüber so wirksam, wie sie abgegeben wurde, eine unrichtige Übermittlung geht zu Lasten des Erklärungsempfängers. (T2)
    Veröff: SZ 67/54 = ÖBA 1994,558 (Apathy)
  • 6 Ob 600/94
    Entscheidungstext OGH 30.06.1994 6 Ob 600/94
    nur T2
  • 5 Ob 550/93
    Entscheidungstext OGH 20.12.1994 5 Ob 550/93
    nur T2
  • 4 Ob 2287/96v
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2287/96v
    nur T2
  • 7 Ob 14/11a
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 7 Ob 14/11a
  • 2 Ob 131/13y
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 131/13y
    Vgl; nur: Gehört der Bote der Sphäre des Erklärungsempfängers an und ist er von diesem zur Empfangnahme von Erklärungen ermächtigt, wird er demnach (jedenfalls auch) für diesen tätig, ist er nicht mehr Erklärungsbote sondern Empfangsbote. (T3)
    Veröff: SZ 2014/60
  • 4 Ob 194/15f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 194/15f
    Auch
  • 3 Ob 35/18w
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 35/18w
    Auch
  • 7 Ob 135/19g
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 7 Ob 135/19g
    Vgl; Beisatz: Die Tätigkeit als Empfangsbote setzt voraus, dass der Bote der Sphäre des Erklärungsempfängers angehört und von diesem zur Entgegennahme von Erklärungen ermächtigt war. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013946

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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