Norm
AußStrG §16 BII2b1Rechtssatz
Ob die Vorinstanzen die Frage der Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens zutreffend gelöst haben, kann auch im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses gemäß § 16 Abs 1 AußStrG unter dem Rekursgrund der Nullität geprüft werden.Ob die Vorinstanzen die Frage der Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens zutreffend gelöst haben, kann auch im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG unter dem Rekursgrund der Nullität geprüft werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 232 AußStrG aufgehoben durch Art II Z 6 WGN 1989.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0007427Dokumentnummer
JJR_19820519_OGH0002_0060OB00576_8200000_001