RS OGH 1982/5/26 11Os79/82

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Veröffentlicht am 26.05.1982
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Norm

StPO §270
StPO §281

Rechtssatz

Die Urteilsausfertigung muß inhaltlich mit dem verkündeten Urteil übereinstimmen; auf eine erst nach Urteilsverkündung abgegebene, das bisherige Geständnis widerrufene Erklärung des Angeklagten ist daher in der Urteilsausfertigung nicht einzugehen. Wenn die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten auf diese Erklärung Bezug nimmt, versucht sie damit - zuzulässig - Neuerungen in das Nichtigkeitsverfahren einzubringen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 79/82
    Entscheidungstext OGH 26.05.1982 11 Os 79/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0098507

Dokumentnummer

JJR_19820526_OGH0002_0110OS00079_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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