RS OGH 2005/10/6 7Ob624/82, 6Ob119/05a

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Veröffentlicht am 27.05.1982
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Rechtssatz

Die Pflicht zur Rückzahlung der im Sinne des § 4 Z 3 UVG gewährten Vorschüsse entsteht erst durch die gemäß § 29 Abs 2 UVG zu treffende Entscheidung. Eine Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt an den Präsidenten des OLG darf vor dieser Beschlußfassung nicht erfolgen.Die Pflicht zur Rückzahlung der im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, UVG gewährten Vorschüsse entsteht erst durch die gemäß Paragraph 29, Absatz 2, UVG zu treffende Entscheidung. Eine Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt an den Präsidenten des OLG darf vor dieser Beschlußfassung nicht erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 624/82
    Entscheidungstext OGH 27.05.1982 7 Ob 624/82
    Veröff: ÖA 1983,103
  • RS0007682">6 Ob 119/05a
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 119/05a
    Auch; Beisatz: Die Pflicht zum Rückersatz von Haftvorschüssen nach § 4 Z 3 UVG entsteht erst durch die gemäß §29 Abs 2 UVG zu treffende Entscheidung des Außerstreitgerichts, während hingegen Titelvorschüsse nach §§3, 4 Z1 UVG schon aufgrund des Unterhaltstitels, und zwar vom Jugendwohlfahrtsträger hereinzubringen sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0007682

Dokumentnummer

JJR_19820527_OGH0002_0070OB00624_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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