Norm
AußStrG §73Rechtssatz
Die Pflicht zur Rückzahlung der im Sinne des § 4 Z 3 UVG gewährten Vorschüsse entsteht erst durch die gemäß § 29 Abs 2 UVG zu treffende Entscheidung. Eine Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt an den Präsidenten des OLG darf vor dieser Beschlußfassung nicht erfolgen.Die Pflicht zur Rückzahlung der im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, UVG gewährten Vorschüsse entsteht erst durch die gemäß Paragraph 29, Absatz 2, UVG zu treffende Entscheidung. Eine Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt an den Präsidenten des OLG darf vor dieser Beschlußfassung nicht erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0007682Dokumentnummer
JJR_19820527_OGH0002_0070OB00624_8200000_001