RS OGH 1982/6/2 1Ob597/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1982
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Norm

ABGB §871 BII
ABGB §874
ABGB §878
ABGB §1016

Rechtssatz

Verschweigt ein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig seine mangelnde Vertretungsmacht, so haftet er dem Dritten für den verursachten Schaden. Nichtsanderes kann für einen Vertreter gelten, der zwei möglichen Kontrahenten gegenüber jeweils als Vertreter des anderen erschien und eine Willensübereinstimmung nur auf Grund eines von ihm zumindest fahrlässig veranlaßten beiderseitigen Irrtums herbeiführte. Er haftet dann demjenigen Irrenden, der durch sein Verhalten einen Schaden erlitt. Bei Erhebung der Schadenshöhe ist zu fragen, was gewesen wäre, wenn der den Irrtum Veranlassende pflichtgemäß vorgegangen wäre und den Vollmachtsmangel mitgeteilt hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016171

Dokumentnummer

JJR_19820602_OGH0002_0010OB00597_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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