RS OGH 1982/6/2 1Ob596/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1982
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Norm

ABGB §1313a IIIf
ABGB §1431 B
ABGB §1431 I
ArbGerG §1 Abs1 Z1 IBa

Rechtssatz

Die ungeachtet eines Stornos eines Dienstgebers irrtümlich erfolgte Überweisung eines Entgelts an einen Dienstnehmer durch ein Kreditinstitut geschieht nicht als Erfüllungsgehilfe des Dienstgebers; für die vom Kreditinstitut gegen den Empfänger erhobene Bereicherungsklage ist daher nicht das Arbeitsgericht zuständig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 596/82
    Entscheidungstext OGH 02.06.1982 1 Ob 596/82

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029634

Dokumentnummer

JJR_19820602_OGH0002_0010OB00596_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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