Norm
EO §294 ARechtssatz
Die Pfändung einer bücherlich sichergestellten Forderung nach § 294 EO ist verfehlt und unwirksam; die Pfändung könnte nur nach § 320 EO rechtswirksam vorgenommen werden.Die Pfändung einer bücherlich sichergestellten Forderung nach Paragraph 294, EO ist verfehlt und unwirksam; die Pfändung könnte nur nach Paragraph 320, EO rechtswirksam vorgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003904Dokumentnummer
JJR_19820607_OGH0002_0030OB00008_8200000_001