RS OGH 2021/11/16 10Os74/82, 12Os101/12p, 14Os86/21k

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Veröffentlicht am 08.06.1982
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Rechtssatz

Der Schaden beim Betrug muss mit der (vom Täter angestrebten) Bereicherung (im Sinn eines funktionalen Zusammenhangs: vgl JBl 1980,605) "stoffgleich", wiewohl nicht unbedingt geldwertgleich sein.Der Schaden beim Betrug muss mit der (vom Täter angestrebten) Bereicherung (im Sinn eines funktionalen Zusammenhangs: vergleiche JBl 1980,605) "stoffgleich", wiewohl nicht unbedingt geldwertgleich sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094158

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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