Norm
ABGB §180a Abs2Rechtssatz
Dem leiblichen Kind des Annehmenden kommt keine unbedingte und unbeschränkte Beteiligtenstellung wie den im § 181 Abs 1 ABGB genannten Zustimmungsberechtigten und den in § 181a Abs 1 ABGB aufgezählten Anhörungberechtigten zu (verfassungskonforme Interpretationen der §§ 257 ff AußStrG).Dem leiblichen Kind des Annehmenden kommt keine unbedingte und unbeschränkte Beteiligtenstellung wie den im Paragraph 181, Absatz eins, ABGB genannten Zustimmungsberechtigten und den in Paragraph 181 a, Absatz eins, ABGB aufgezählten Anhörungberechtigten zu (verfassungskonforme Interpretationen der Paragraphen 257, ff AußStrG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0006922Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016