Norm
StGB §146 A6Rechtssatz
Im Fordern eines überhöhten Preises für eine Ware muß an sich noch keine irreführende Täuschung gelegen sein; eine solche kommt aber zB dann in Betracht, wenn der Täter - ausdrücklich oder konkludent - der Ware bestimmte werterhöhende Eigenschaften fälschlich beilegt oder sich an existierende Listenpreise zu halten vorgibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094397Dokumentnummer
JJR_19820609_OGH0002_0110OS00013_8100000_001