Norm
ABGB §180a Abs2Rechtssatz
Die erbrechtlichen Reflexwirkungen der Annahme an Kindesstatt, die in einer entsprechenden Schmälerung der Erbteilsquote und damit auch der Pflichtteilsquote bestehen, sind für sich allein kein nach § 180 a Abs 2 ABGB beachtliches Anliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0048785Dokumentnummer
JJR_19820609_OGH0002_0060OB00657_8200000_003