RS OGH 1982/6/9 3Ob61/82

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Veröffentlicht am 09.06.1982
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Norm

EO §349 B
  1. EO § 349 heute
  2. EO § 349 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 349 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 349 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der Verpflichtete ist nach § 349 Abs 3 EO berechtigt, jederzeit den Erlös - nach Abzug aufgelaufener Verwahrungs- und Veräußerungskosten - zu beheben. Das Gericht hat allerdings - vor Ausfolgung - festzustellen, ob Pfandrechte an den verkauften Sachen im Zeitpunkt des Verkaufes bestanden. Besteht ein gerichtliches Pfandrecht, so ist der Erlös zur weiteren Verfügung dem zuständigen Exekutionsgericht zu überlassen. Besteht ein verwaltungs- oder finanzbehördliches Pfandrecht, so ist er der zuständigen Verwaltungs- bzw Finanzvollstreckungsbehörde zu überlassen.Der Verpflichtete ist nach Paragraph 349, Absatz 3, EO berechtigt, jederzeit den Erlös - nach Abzug aufgelaufener Verwahrungs- und Veräußerungskosten - zu beheben. Das Gericht hat allerdings - vor Ausfolgung - festzustellen, ob Pfandrechte an den verkauften Sachen im Zeitpunkt des Verkaufes bestanden. Besteht ein gerichtliches Pfandrecht, so ist der Erlös zur weiteren Verfügung dem zuständigen Exekutionsgericht zu überlassen. Besteht ein verwaltungs- oder finanzbehördliches Pfandrecht, so ist er der zuständigen Verwaltungs- bzw Finanzvollstreckungsbehörde zu überlassen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 61/82
    Entscheidungstext OGH 09.06.1982 3 Ob 61/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0004445

Dokumentnummer

JJR_19820609_OGH0002_0030OB00061_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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