RS OGH 1982/6/9 3Ob62/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1982
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Norm

EO §353 IA
  1. EO § 353 heute
  2. EO § 353 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 353 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Das Aufsperren eines Schlosses ist, soweit es sich nicht um ein besonderes Sicherheitschloß handelt, das nicht von einem gewerbsmäßigen Schlosser geöffnet werden kann - auch wenn kein passender Schlüssel vorhanden ist - eine vertretbare Handlung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0004713

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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