Norm
EO §7 Abs2 CRechtssatz
Ist die Vollstreckbarkeit des Räumungsvergleiches (Fälligkeit des Anspruches) iS des § 7 Abs 2 EO durch die Nichtzahlung einer (oder mehrerer) Zinsbeträge bedingt, so beginnt die Frist des § 575 Abs 3 ZPO mit jeder neuen Nichtzahlung (bzw mit der letzten Nichtzahlung der mehreren nicht bezahlten Raten) neu zu laufen (so schon SZ 10/197).Ist die Vollstreckbarkeit des Räumungsvergleiches (Fälligkeit des Anspruches) iS des Paragraph 7, Absatz 2, EO durch die Nichtzahlung einer (oder mehrerer) Zinsbeträge bedingt, so beginnt die Frist des Paragraph 575, Absatz 3, ZPO mit jeder neuen Nichtzahlung (bzw mit der letzten Nichtzahlung der mehreren nicht bezahlten Raten) neu zu laufen (so schon SZ 10/197).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001173Dokumentnummer
JJR_19820609_OGH0002_0030OB00016_8200000_001