RS OGH 1982/6/9 6Ob779/80, 1Ob91/15m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1982
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Norm

ABGB §877
ABGB §1002

Rechtssatz

Erbringt ein Anwalt für eine vollentmündigte Person Leistungen, ist ein solcher Nutzen anwaltlicher Vertretung nicht aus einer nachträglichen Sicht am tatsächlich erzielten Verfahrenserfolg des Vertretungshandelns zu messen, sondern aus der Sicht zu prüfen , die sich für den Leistungsempfänger nach den jeweiligen Umständen zur Zeit der Erbringung der Leistungen ergab. Dabei muss sich der einzelne Verfahrensschritt für eine Person in der konkreten Lage des Leistungsempfängers nach objektiver Auffassung als nützlich darstellen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 779/80
    Entscheidungstext OGH 09.06.1982 6 Ob 779/80
  • 1 Ob 91/15m
    Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 91/15m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016340

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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