RS OGH 1982/6/15 5Ob28/82, 2Ob87/13b

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Veröffentlicht am 15.06.1982
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Norm

UStG 1972 §11 Abs1

Rechtssatz

Das Verlangen nach Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer kann auch nachträglich gestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 28/82
    Entscheidungstext OGH 15.06.1982 5 Ob 28/82
    Veröff: SZ 55/87 = MietSlg 34729 = MietSlg 39954(21)
  • 2 Ob 87/13b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2013 2 Ob 87/13b
    Beisatz: Die Richtigkeit der UID?Nummer muss vom Rechnungsaussteller nicht überprüft werden. Der Leistungsempfänger seinerseits ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Rechnung alle erforderlichen Merkmale, daher auch die eigene UID?Nummer, aufweist. Eine Rechnungsberichtigung wie zB bei fehlender UID?Nummer, kann nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0076245

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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