RS OGH 1982/6/15 4Ob533/82

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Veröffentlicht am 15.06.1982
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Norm

ABGB §871 E
ABGB §918 IVa
ABGB §932 IIIC

Rechtssatz

Durch die Vereinbarung des Käufers mit dem Verkäufer, behebbare Mängel beheben zu lassen, hat der Käufer auf Wandlung, Vertragsrücktritt und Anfechtung wegen Irrtums verzichtet. Läßt er in der Folge die Mängel nicht beheben, steht ihm daher auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu ( Hier: Durch Nachlackierung zu beseitigende Lackmängel eines fabriksneuen Autos ).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 533/82
    Entscheidungstext OGH 15.06.1982 4 Ob 533/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016239

Dokumentnummer

JJR_19820615_OGH0002_0040OB00533_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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