Norm
ABGB §871 ERechtssatz
Durch die Vereinbarung des Käufers mit dem Verkäufer, behebbare Mängel beheben zu lassen, hat der Käufer auf Wandlung, Vertragsrücktritt und Anfechtung wegen Irrtums verzichtet. Läßt er in der Folge die Mängel nicht beheben, steht ihm daher auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu ( Hier: Durch Nachlackierung zu beseitigende Lackmängel eines fabriksneuen Autos ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016239Dokumentnummer
JJR_19820615_OGH0002_0040OB00533_8200000_001