RS OGH 1982/6/15 5Ob657/81, 3Ob530/86, 8Ob96/03f, 8Ob97/03b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1982
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Norm

ABGB §1175 H
HGB §105
HGB §142

Rechtssatz

Geben die Gesellschafter einer OHG - nicht etwa nur vorübergehend - den Betrieb ihres Handelsgewerbes auf, so wird die Gesellschaft zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dabei ist es ohne Belang, ob die Aufgabe des Geschäftsbetriebes auf Grund einer freien Entschließung oder unabhängig vom Willen der Gesellschafter eingetreten ist. Für die Anwendung des § 5 HGB ist der Betrieb eines Gewerbes durch den Scheinkaufmann erforderlich; das Vorliegen eines Unternehmens genügt insoweit nicht. Die entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens des § 142 HGB auf die bürgerlich - rechtliche Gesellschaft ist zulässig.

BGH vom 19.05.1960, II ZR 72/59; Veröff: Jur Rundschau 1960,378

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 657/81
    Entscheidungstext OGH 15.06.1982 5 Ob 657/81
    nur: Geben die Gesellschafter einer OHG - nicht etwa nur vorübergehend - den Betrieb ihres Handelsgewerbes auf, so wird die Gesellschaft zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. (T1) Beisatz: Unternehmensverpachtung (T2) Veröff: MietSlg 34252(20) = JBl 1984,612 = NZ 1984,218
  • 3 Ob 530/86
    Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 530/86
    Auch; Beisatz: Diese Änderung der Rechtsform der Gesellschaft ist kein Auflösungsgrund. (T3) Veröff: NZ 1986,233 = GesRZ 1987,210
  • 8 Ob 96/03f
    Entscheidungstext OGH 28.08.2003 8 Ob 96/03f
    Vgl auch; Beisatz: Bei Rechtsformwechsel von Minderhandelsgewerbe zu Vollhandelsgewerbe gemäß §1 HGB wird aus einer bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Weiteres eine Offene Handelsgesellschaft. Umgekehrt wird bei Verlust der Merkmale des Vollhandelsgewerbes aus der nicht im Firmenbuch eingetragenen OHG eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. (T4)
  • 8 Ob 97/03b
    Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 Ob 97/03b
    Vgl auch; Beis wie T4

Schlagworte

GesBR

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0023318

Dokumentnummer

JJR_19820615_OGH0002_0050OB00657_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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