Norm
ABGB §1419Rechtssatz
Gerät der nachleistungspflichtige Käufer in Gläubigerverzug, so ist aus der Bestimmung des § 1419 ABGB zumindest der Schluß zu ziehen, daß der säumige Käufer so zu behandeln ist, als wäre ihm die Ware am Tag vor dem Beginn seines Verzuges geliefert worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0033383Dokumentnummer
JJR_19820616_OGH0002_0010OB00602_8200000_003