Rechtssatz
Keine (verfahrensrechtliche) Verschlechterung der Stellung eines Dritten durch die Berücksichtigung eines Rekurses iSd § 11 Abs 2 AußStrG, wenn jemand selbst und nicht durch seinen Sachwalter tätig werden darf.Keine (verfahrensrechtliche) Verschlechterung der Stellung eines Dritten durch die Berücksichtigung eines Rekurses iSd Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG, wenn jemand selbst und nicht durch seinen Sachwalter tätig werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0007059Dokumentnummer
JJR_19820616_OGH0002_0010OB00542_8200000_001