Norm
ABGB §1319Rechtssatz
Der Grund für die verschärfte Haftung nach § 1319 ABGB liegt nicht schon in der erhöhten Gefährlichkeit eines Werkes an sich, sondern in der erhöhten Gefahr eines mangelhaften Zustands dieses Werkes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030317Dokumentnummer
JJR_19820616_OGH0002_0010OB00624_8200000_002