RS OGH 1982/6/16 1Ob628/82, 1Ob547/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1982
beobachten
merken

Norm

ZPO §240 Abs1 B
ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006

Rechtssatz

Bei behauptetem Erlöschen des Schiedsvertrages wegen einverständlicher Aufhebung kann die Klage vor dem staatlichen Gericht erhoben werden. In das Recht einer Partei auf ein Verfahren vor dem vereinbarten Schiedsgericht würde auch durch eine unrichtige Behauptung der anderen Partei, der Vertrag sei einverständlich aufgehoben worden, nicht eingegriffen, weil das ordentliche Gericht nur über den auf die Behauptung des Klägers gegründeten Anspruch zu entscheiden hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0039893

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten