Norm
ABGB §1392 ARechtssatz
Sagt der Drittschuldner ungeachtet eines bestehenden Zessionsverbotes dem Zessionar zu, nach Überprüfung der Richtigkeit des geforderten Betrages diesen zu überweisen, kann dies nur dahin verstanden werden, daß er der Zession zustimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0032695Dokumentnummer
JJR_19820616_OGH0002_0010OB00620_8200000_001